8.19 Was ist unter Erfahrung aus „einschlägiger Tätigkeit“ und „zweckdienlicher Tätigkeit“ zu verstehen?

8.19 Was ist unter Erfahrung aus „einschlägiger Tätigkeit“ und „zweckdienlicher Tätigkeit“ zu verstehen?

  1. Einschlägige Tätigkeit: bisherige Tätigkeiten, mit im Wesentlichen gleichen fachlichen Aufgaben und gleichem hierarchischem Positionsniveau (gleiche Tätigkeit oder wesentliche, die Stelle prägenden Aspekte sind gleichartig). Diese werden in der aktuellen Stelle oft zu 100 Prozent angerechnet.
  1. Zweckdienliche Tätigkeit: bisherige Tätigkeiten, die Teile des aktuellen fachlichen Aufgabengebiets abdecken und auf einem niedrigeren hierarchischen Niveau positioniert sind. Sie werden teilweise auch als facheinschlägige Tätigkeit bezeichnet (wesentliche, die Stelle prägende Aspekte sind qualitativ nicht gleichwertig).